Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung um mehr als einen Monat verzögert ist, hemmt nicht die Verjährungveröffentlicht am 18. November 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
§ 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zu dringlichkeitsschädlichen Verzögerungen im einstweiligen Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 24. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
§ 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Rechtsanwaltskammer haftet bei willkürlich unbearbeitetem Fachanwalts-Antrag auf Schadensersatzveröffentlicht am 31. Oktober 2011
LG Köln, Urteil vom 09.08.2011, Az. 5 O 69/11
§ 839 BGB, § 256 ZPO, Art. 34 GGDas LG Köln hat entschieden, dass eine ohne nennenswerten Anlass verzögerte Erteilung des Fachanwaltstitels (hier: Vorlage von Dokumenten in elektronischer statt ausgedruckter Form) zu einer Schadensersatzpflicht der betreffenden Rechtsanwaltskammer dem Grunde nach führt. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts im Volltext: (mehr …)