Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Ein Deckungskauf ist nicht als Verzögerungsschaden erstattungsfähigveröffentlicht am 12. August 2013
BGH, Urteil vom 03.07.2013, Az. VIII ZR 169/12
§ 280 Abs. 1 BGB , § 280 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 286 BGBDer BGH hat entschieden, dass die zusätzlichen Kosten, die durch Tätigung eines Deckungskaufs (wegen pflichtwidrig ausgebliebener Warenlieferung) entstehen, jedenfalls nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ersatzfähig sind. Vielmehr handele es sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, der nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB erstattet werden könne, also nicht neben der ursprünglichen vertraglichen Leistung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)