Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Wiesbaden: Machen Sie Ihr Buch zum Pflichtexemplar der Landesbibliothek und beantragen Sie Druckkostenzuschuss? Nicht immer.veröffentlicht am 13. Juli 2015
VG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2015, Az. 4 K 982/12.WI
§ 4 BiblG HE, § 4a BiblG HE, § 3 BiblG HE, § 5 BiblG HEDas VG Wiesbaden hat entschieden, dass nicht jedes Buch zu einem Bibliotheks-Pflichtexemplar erkoren werden kann, welches Anspruch auf Druckkostenzuschuss hat. Nach dem Hessischen Bibliotheksgesetz sei vielmehr erforderlich, dass das jeweilige Werk einen Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Wiesbaden: Zu den Anforderungen an eine „elektronische Akte“ im Verwaltungsbereich nach § 7 EGovGveröffentlicht am 18. März 2015
VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 K 152/14.WI.A
§ 7 EGovG, § 7 SigG, Art. 47 EU-Grundrecht-Charta, Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG 2004Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass die elektronischen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Führung elektronischer Akten gemäß § 7 des E-Government-Gesetzes genügen. Notwendig, aber nicht eingehalten sei, dass elektronische Dokumente bildlich und inhaltlich mit dem Papierdokument übereinstimmen müssten. Zitat: „Dies setzt voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Dies setzt wiederum voraus, dass farbige Dokumente ebenfalls farbig eingescannt und auch farbig ausgedruckt werden. Dies setzt ferner voraus, dass die Stärke der Verpixelung des Dokuments so hoch ist, dass ein Qualitätsverlust des Dokumentes gegenüber dem in Papierform vorliegenden Ausgangselement in keinster Weise eintritt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)