Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Mitglied einer Verwertungsgesellschaft muss nicht beliebige Abzüge an seinen Ausschüttungen duldenveröffentlicht am 5. Februar 2016
LG München I, Teilurteil vom 24.05.2012, Az. 7 O 28640/11
§ 7 UrhWahrnG, § 63a UrhG, § 242 BGB, § 305 BGB, § 307 BGBDas LG München I hat entschieden, dass der Bezugsberechtigte einer Verwertungsgesellschaft Abzüge von seinen verlegten Werken in Form eines Verlegeranteils und Ausschüttungen an Berufsvereinigungen gemäß § 12 der Verteilungspläne Wissenschaft nicht dulden muss. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuGH: Auf Drucker und Computer kann eine urheberrechtliche Verwertungsabgabe erhoben werdenveröffentlicht am 9. Juli 2013
EuGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. C-457/11 bis C-460/11
EU-RL 2001/29Der EuGH hat entschieden, dass auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers eine Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke erhoben werden kann. Insoweit käme den EU-Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abgabenschuldners zu. Die Abgabe solle Urheber dafür kompensieren, dass mittels der o.g. Geräte, insbesondere wenn diese verbunden seien, Werke (rechtswidrig) vervielfältigt werden könnten. Zur Pressemitteilung 80/13: (mehr …)
- OLG München: Universitäten haben für Zugänglichmachung urheberrechtlicher Texte Abgabe an VG Wort zu zahlenveröffentlicht am 1. April 2011
OLG München, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 WG 12/09
§ 52 a UrhG
Das OLG München hatte über eine Klage der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen sämtliche 16 deutschen Bundesländer in deren Eigenschaft als Träger diverser Hochschuleinrichtungen zu befinden. Laut seiner Pressemitteilung Nr. 04/11 hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass Hochschulen für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Texten eine Abgabe an die VG Wort zu zahlen haben und die Abrechnungsgrundsätze bestimmt. Dabei entschied der Senat gegen eine Pauschalabgabe und für eine nutzungsabhängige Abgabe. Kurios: Das Oberlandesgericht München war in erster Instanz zuständig. Zum Volltext der Entscheidung (hier).