Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Aufsichtsbehörden für Datenschutz („Düsseldorfer Kreis“): Dashcams in Pkws sind datenschutzrechtlich unzulässigveröffentlicht am 18. November 2014
Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
(Düsseldorfer Kreis am 25./26. Februar 2014)
§ 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSGDer sog. Düsseldorfer Kreis hat darauf hingewiesen, dass die Videoüberwachung des Verkehrs in unmittelbarer Fahrzeugnähe mittels Videocameras (sog. „Dashcams“) gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)
- VG Ansbach: Die Verwendung von sog. Dash-Cams in Pkws verstößt gegen das Datenschutzrechtveröffentlicht am 16. Oktober 2014
VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634 – nicht rechtskräftig
§ 38 Abs 5 BDSG, § 27 BDSG, § 6b BDSGDas VG Ansbach hat entschieden, dass der Betrieb einer On-Board-Kamera (sog. Dash-Cam) in einem Pkw grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht verstößt. Im vorliegenden Fall wurde allerdings wegen fallspezifischer Besonderheiten (fehlerhafte Ermessensausübung) der Verwaltungsakt einer Datenschutzbehörde aufgehoben, welche einem Pkw-Fahrer die Verwendung einer solchen Videokamera untersagt hatte. Im Verbotsbescheid sei die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem klagenden Autofahrer verwendeten Dash-Cam nicht genannt worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Hannover: Videoüberwachung in der Innenstadt ist rechtswidrigveröffentlicht am 20. Juli 2011
VG Hannover, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 10 A 5452/10
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)Das VG Hannover berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung über eine Entscheidung, in der die öffentliche Videoüberwachung in der Innenstadt als rechtswidrig rechtswidrig erklärt wird. Dem Argument des Klägers, dass die Beobachtung nicht offen erfolge, folgte das Gericht. Die allgemeine Aufklärung, dass solche Kameras existieren und die Möglichkeit, sich im Internet über deren Standorte und Aktivität zu informieren, sei nicht ausreichend. Es müsse vielmehr im betroffenen öffentlichen Raum selbst erkennbar sein, ob eine Beobachtung stattfinde. Dies sei beispielsweise bei in großer Höhe an Hochhäusern installierten Kameras nicht der Fall. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.