IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    OLG München, Urteil vom 18.11.2010, Az. 29 U 3792/10 – unbekannt, ob rechtskräftig
    §§ 20b; 32; 87 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass virtuelle Videorecorder eine neue Nutzungsart darstellen und eine Übertragung von Nutzungsrechten diese Nutzungsform explizit erfassen muss. In der Folge ergab sich für den konkreten Fall, dass der Fernsehsender keine entsprechende Rechte an die VG Media übertragen habe und diese somit nicht berechtigt gewesen sei, entsprechende Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Eine neue Nutzungsart liegt grundsätzlich vor, wenn sie bezogen auf die Werknutzung eine konkrete technische und wirtschaftliche Verwendungsform darstellt. Vorliegend argumentierte der Senat damit, dass sich Online-Videorecorder durch Onlinewerbung refinanzierten und hierin eine neue wirtschaftliche Verwendungsform liege.

  • veröffentlicht am 13. April 2009

    AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
    § 27
    BRAO, § 5 BORA

    Das Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.

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