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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 S 32/09
    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Inhaberin eines Anschlusses als Störerin haftet, wenn ihr Sohn über einen sog. Mehrwertdienst telefonisch virtuelle Wertgegenstände (hier: „Drachenmünzen“) im Wert von 2.427,79 EUR erwirbt und die Telefonrechnung entsprechend belastet wird. Die Mutter des Kindes habe es fahrlässig unterlassen, die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten sperren zu lassen, obwohl sie von der Teilnahme ihres Sohns am Rollenspiel Kenntnis hatte. Ein eventuelles Handeln ihres Sohnes müsse sie sich zurechnen lassen. Sie habe als Anschlussinhaberin, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl, auch BGH, NJW 2006, 1971). Mehr

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