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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 29 W (pat) 211/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Volkswäsche“ auch für Dienstleistungen aus dem Bereich Waschen von Kraftfahrzeugen eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für diesen Bereich zunächst zurückgewiesen worden, weil nach Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft fehle. Das Wort werde in seiner Gesamtbedeutung als „Autowäsche für das Volk“, also als besonders billige Autowäsche verstanden. Das BPatG gab jedoch der darauf folgenden Beschwerde statt. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in dieser Form in keinem Wörterbuch auftauche. Es sei auch keine Sachaussage in der Branche der Autowäsche. Die vom DPMA vertretene Auffassung, der Begriff würde als billige Autowäsche verstanden, gehe ebenfalls fehl, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch gerade nicht mehr die Bedeutung von „billig, günstig, preiswert“ zukomme. Außerdem könne sich nahezu jeder Halter eines Kraftfahrzeuges auch eine Autowäsche leisten. Die grafische Gestaltung der Marke sei lediglich ein zusätzliches Unterscheidungsmittel. Ebenso entschied das BPatG im Übrigen für die Marken „Volksgolfen“ und „Volkswinterreifen“.

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