Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet für Filesharing-Aktivitäten ihres volljährigen Sohnes / Wenn „Hotel Mama“ zur Hölle für Mama wirdveröffentlicht am 27. Juni 2012
OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
§ 19a UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für die Filesharing-Aktivitäten ihres volljährigen Sohnes (hier: Upload von über 2.100 Musikdateien) haftet, wenn nicht erkennbar ist, dass sie überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt habe. Der Senat rügte insoweit einen fehlenden Vortrag. So habe es der Anschlussinhaberin oblegen, bei der Überlassung des Anschlusses an den Sohn Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Ehemann war im Übrigen das AG Frankfurt a.M. nachsichtiger (hier), welches eine Überwachung nicht für notwendig hielt. Volltext der Entscheidung: (mehr …)