Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Die Bewerbung eines „Vollkaskoimplantats“ (Zahnersatz) ist bei verbleibenden Zusatzkosten irreführendveröffentlicht am 12. Juni 2013
OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2011, Az. I-4 U 215/10
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbung für eine Garantie für Zahnimplantate mit den Begriffen „Vollkaskoimplantat“ und „Vollkaskozahnimplantat“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn diese Garantie erhebliche Ausschlüsse enthält, auf welche nicht deutlich genug hingewiesen wird. Dem allgemeinen Verkehr ist der Begriff „Vollkasko“ aus dem Bereich der Autoversicherung bekannt, wo sämtliche Schäden und Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind (Ausnahme: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Diese Begrifflichkeit werde der Verbraucher auf die streitgegenständliche Werbung übertragen und bei ungenügendem Hinweis auf die bestehenden Ausschlüsse getäuscht. Zitat: