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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 21.06.2011, Az. I-4 U 215/10
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbung für eine Garantie für Zahnimplantate mit den Begriffen „Vollkaskoimplantat“ und „Vollkaskozahnimplantat“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn diese Garantie erhebliche Ausschlüsse enthält, auf welche nicht deutlich genug hingewiesen wird. Dem allgemeinen Verkehr ist der Begriff „Vollkasko“ aus dem Bereich der Autoversicherung bekannt, wo sämtliche Schäden und Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind (Ausnahme: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Diese Begrifflichkeit werde der Verbraucher auf die streitgegenständliche Werbung übertragen und bei ungenügendem Hinweis auf die bestehenden Ausschlüsse getäuscht. Zitat:

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