IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2010

    Ein Kollege, der es mit seinen des Filesharings bezichtigten Mandanten möglicherweise noch schlechter meinte als die serienabmahnende Kanzlei (Gegner), verwendete eine Vollmacht, in der unterhalb der üblichen Angaben (Wer gegen wen und warum) kleingedruckt folgender Zusatz zu lesen war „Der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.“ Abgesehen von der grammatikalischen Brillanz dieses Satzes fragt sich manch ein Filesharing-Mandant, soweit er diesen unüblichen Zusatz überhaupt bemerkt, welchem Zweck ein solcher Zusatz wohl dienen könnte. Denkbar ist, dass der Kollege in der Vergangenheit an Filesharing-Mandanten verdiente, indem er sich von diesen eine Vollmacht mit vorstehendem Zusatz ergänzt um das Wörtchen „nicht“ unterschreiben ließ und sodann bei Gerichten eher saft- und kraftlose Schutzschriften für eine empfindlich hohe Gebühr hinterlegte. So konnte bei etwaiger Verärgerung des Mandanten immerhin eingewandt werden, dass der Kollege ja schließlich keine Unterlassungserklärung habe abgeben können/dürfen. Ob dies  tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2009, Az. 14 W 286/09
    § 184 GVG

    Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt, der eine ausländische Partei vor Gericht vertritt, seine Bevollmächtigung notfalls umfassend nachzuweisen hat.  Dieser Nachweis habe stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8 ) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, insbesondere nachdem dies zuvor gerichtlich angemahnt worden sei. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke hätten nicht beachtet zu werden brauchen (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat (erneut) entschieden, dass eine Abmahnung, die ohne Originalvollmacht ausgesprochen wird, vom Schuldner als unwirksam zurück gewiesen werden kann. Als Folge habe der Abgemahnte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) nicht zu tragen. Damit führt das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bzw. die des LG Düsseldorf fort (Links: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Das Gericht vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Abmahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden sei. Aus der Abmahnung ergäben sich für den Abgemahnten bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, die er nach Treu und Glauben zu erfüllen habe, wenn er nicht Schadensersatzansprüche des Abmahners riskieren wolle. Hinsichtlich der Bedeutung einer Abmahnung in Bezug auf die Rechtswirkungen und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung überhaupt bevollmächtigt sei. Dagegen bedeute es für den Bevollmächtigten keinen übermäßigen Aufwand, dem Abmahnungsschreiben eine Original-Vollmachtsurkunde beizufügen.

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
    §§ 174, 179 BGB; 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet. Im entschiedenen Fall hatten die Prozessbevollmächtigten des Abmahners lediglich eine Vollmachtskopie beigelegt, worauf die Verletzerin den Anspruch zurückwies. Auch nach Nachreichung einer Vollmacht wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, weil die Beklagte der Auffassung war, es hätte eine neue Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Erst im gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, wies jedoch die Kostentragung zurück. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Da die Abmahnung dazu diene, den Verletzer im eigenen Interesse auf den Verstoß aufmerksam zu machen, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und vor allem im öffentlichen Interesse eine große Anzahl von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden, sei eine Originalvollmacht nicht notwendig. Der beschriebene Zweck könne auch ohne diese erfüllt werden. Hinzu komme, dass eine Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalte, so dass auch hinsichtlich eines vollmachtlosen Vertreters die Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen, hier des Abmahners, bestehe. Demnach hatte die Beklagte sowohl die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung als auch für das gerichtliche Verfahren zu tragen. Anders urteilten in solchen Fällen die Düsseldorfer Gerichte (Link: LG Düsseldorf, OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 22/06
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Abmahnung ohne Originalvollmacht des Mandanten unwirksam ist und zugleich die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung dieser streitigen Rechtsfrage zuzulassen. Die Düsseldorfer Richter vertreten die Rechtsansicht, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet. Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheide auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel – so auch im Streitfall – zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthalte. Denn dieses Angebot träte lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüße.
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670,
    683 S. 1BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe – wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe – die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht, ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam ist. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen.
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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