Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bis zur Genehmigung einer vollmachtslos abgegebenen Unterlassungserklärung können keine Vertragsstrafen verwirkt werdenveröffentlicht am 6. Januar 2015
BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 97/13
§ 177 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 339 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die durch einen vollmachtslosen Vertreter abgegeben wird, erst nach Genehmigung durch den Unterlassungsschuldner Wirksamkeit entfaltet. Bis zur Genehmigung („Schwebezeit“) auftretende Verstöße gegen die Unterlassungserklärung führen nicht zur Verwirkung einer Vertragsstrafe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)