Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Wer mit einem „Vollprogramm“ von Leistungen wirbt, muss auch das volle Programm anbietenveröffentlicht am 12. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013, Az. 4 U 64/13
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens zur Vermittlung von zahnärztlichen Leistungen mit der Aussage „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn nicht tatsächlich alle Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, angeboten werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht der einzige Anbieter mit dem von ihr angebotenen Leistungsumfang. Zur Pressemitteilung vom 11.12.2013: