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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04.2015, Az. 6 W 32/15
    § 888 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle des Verfahrens zur Erzwingung einer Auskunft ein Zwangsgeld sowohl gegen die verurteilte Gesellschaft als auch gegen den inhaltlich übereinstimmend verurteilten Geschäftsführer verhängt werden kann. Dieser Fall sei anders zu behandeln als die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung, bei welcher ein eigener Verstoß des Geschäftsführers vorliegen müsse. Da ein Zwangsgeld jedoch lediglich eine Beugemaßnahme sei und keine repressive Rechtsfolge, seien die Grundsätze der Vollstreckung aus Unterlassungstiteln hier nicht anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2015, Az. 6 W 3/15
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Wettbewerbsverstoß einer gänzlich fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht als „kerngleich“ mit der fehlerhaften Platzierung der Telefonnummer gleich gesetzt werden kann. Der Unterlassungstitel, so der Senat, sei im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu begrenzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2015, Az. 6 W 3/15
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der nicht hinreichend bestimmt ist, trotzdem im Wege der Auslegung vollstreckungsfähig sein kann. Dies sei der Fall, wenn im Wege der Auslegung die Begrenzung auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt erfolgen könne. Dies geschehe durch Orientierung an der Verletzungshandlung, welche dem Titel zu Grunde liege. Vorliegend ging es um die Frage, ob die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung an falscher Stelle in den eingeschränkten Kernbereich des Verbots der Nennung keiner Telefonnummer fällt. Das Gericht verneinte dies. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2014

    Rechtsanwaltl Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 7 W 51/14
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass aus einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – z.B. auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes – unternommen werden können. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Schuldner sich verpflichtet habe, „es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zukünftig zu unterlassen“. Die Unterwerfung unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO sei nicht wirksam erfolgt, da diese nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhängt werden dürften und solche nur auf Grund gerichtlicher Entscheidungen stattfänden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 5 W 16/13
    § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bezüglich eines Domainnamens vorliegt, wenn der Internetauftritt zwar noch besteht, jedoch lediglich einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Die Reichweite des Unterlassungstitels sei durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend sei dem Unterlassungsschuldner lediglich eine Benutzung des Namens „für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“ untersagt worden. Die o.g. Benutzungsform falle damit nicht unter das Unterlassungsgebot. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 11.05.2010, Az. 5 U 64/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der im Besitz einer einstweiligen Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner ist und zunächst auf die Vollstreckung aus dieser bis zum Verfahrensabschluss verzichtet, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit riskiert. Der Senat schließt sich damit zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Köln an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08
    §§ 890 ZPO; § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO ; Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 EuVTVO

    Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wie ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO durch ein deutsches Unternehmen im Ausland gegen einen ausländischen Wettbewerber durchgesetzt werden kann. Die Vielfalt an grundlegenden Gesichtspunkten des Urteils sprechen gegen eine Zusammenfassung und für eine Wiedergabe des Volltextes der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

    Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009, Az. 6 W 40/08
    §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2, 793, 890, 891 ZPO

    In dieser Entscheidung des OLG Köln befasste sich das Gericht mit der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen. Sofern ein Verstoss gegen das Urteil vorliege, könne sofort vollstreckt werden, einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung bedürfe es nicht. Ist ein Unterlassungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, gelte das dort ausgesprochene Verbot unmittelbar und sofort. Es kommt nicht darauf an, dass das Urteil in einer Rechtsmittelinstanz möglicherweise aufgehoben werden könnte. Im Grundsatz ist im Vollstreckungsverfahren von der Richtigkeit des Titels, d.h. des zu Grunde liegenden Urteils, auszugehen. Grenzen der Vollstreckbarkeit finden sich erst, wenn sich die Vollstreckung des Urteils des offensichtlich missbräuchlich erweist, d.h. wenn gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „der Titel unrichtig und seine Ausnutzung in hohem Maße unbillig und geradezu unterträglich ist“.

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