Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Einstweilige Verfügung ist nicht ordnungsgemäß vollzogen, wenn an die Partei und nicht den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wird / Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung per E-Mailveröffentlicht am 5. April 2011
KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 W 274/10
§§ 172; 189 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung jedenfalls dann an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zuzustellen ist, wenn dieser in einer vorgerichtlichen anwaltlichen Antwort auf ein Abmahnschreiben seine Zustellungsvollmacht ausdrücklich erklärt oder eine Vollmacht beigefügt hat, aus der sich die Zustellungsvollmacht ausdrücklich ergibt. Für die notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung müsse kein Original-Schriftstück zugehen. Ausreichend sei eine Telefaxkopie, aber auch die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)