Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum Nachweis des Einverständnisses in Telefonwerbungveröffentlicht am 25. August 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass derjenige, der Werbeanrufe bei Verbrauchern durchführt, das Einverständnis des Angerufenen in derartige Anrufe individuell nachweisen muss. Ist das Einverständnis in elektronisch übermittelter Form erfolgt, so ist diese Erklärung zu speichern, so dass sie jederzeit ausgedruckt werden kann. Eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren reiche hierfür nicht aus, da die Richtigkeit der eingetragenen Telefonnummer mit der Bestätigungs-Mail („Check-Mail“) nicht überprüft werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Einer 3D-Marke ist der Schutz zu verwehren, wenn die Marke nicht ausreichend deutlich dargestellt wirdveröffentlicht am 29. September 2010
BPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 8/09
§§ 8 Abs. 1; 50 Abs. 1; 68 Abs. 2; 107 Abs. 1; 113 Abs. 1; 115 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat im Rahmen eines Beitretungsbeschlusses (zu Gunsten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes) erklärt, dass einer Schokolade in Form einer Weinranke der Schutz als 3D-Marke zu verwehren und diese zu löschen ist, wenn diese nicht hinreichend dargestellt ist. Es ging um folgende Darstellung:
Zitat des Senats: „Denn im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen des BGH, in denen der Schutzgegenstand in seiner Dreidimensionalität zwar nicht vollständig, aber doch zumindest aus einer Sicht hinreichend definiert erscheint, ist dies bei der streitgegenständlichen Marke nicht der Fall. Es fehlt jegliches perspektivische Moment bzw. ein solches ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des Stäbchens entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension auf und ab erfolgt oder etwa gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat. Auch die erläuternde Beschreibung der angegriffenen Marke, wonach die Marke die Form eines Weinzweiges (Zweig eines Weinstocks), einer Weinrebe oder einer Weinranke darstellt, führt zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand.“ Auf das Urteil, dass wir im Folgenden im Volltext wiedergeben und welche sehr anschaulich die Voraussetzungen für die Anmeldung einer 3D-Marke herausarbeitet, hat der patentweblog hingewiesen.