IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 94 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Filesharing-Hoster Rapidshare dann für Urheberrechtsverletzungen unter Nutzung seiner Dienste als Störer haftet, wenn er nach Kenntnis über die Rechtsverletzung kein effektives Prüf- und Filtersystem installiert, um weitere derartige Rechtsverstöße zu verhindern. Nach Auffassung des Senats muss ein Filesharing-Hoster auch sog. Linklisten auf seinen Servern im Einzelfall notfalls manuell auf weitere illegal eingestellte Dateien durchsuchen, falls ein Rechteinhaber ihn zuvor auf eine urheberrechtsverletzende Datei hingewiesen hat. Das OLG Düsseldorf wird nun, da das Verfahren dorthin vom Senat zurückverwiesen worden ist, zu prüfen haben, ob und inwieweit der Rechercheaufwand und die Filterpflicht solcher illegaler Dateien unzumutbar für das Rapidshare-Geschäftsmodell sind. Für den heutigen Tag ist eine Pressemitteilung des BGH angekündigt.

  • veröffentlicht am 26. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. C-324/09

    Der EuGH hat in dieser Entscheidung die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes (hier: eBay) für durch Nutzer begangene Markenrechtsverletzungen präzisiert. Ergebnis ist, dass nationale Gerichte den Betreibern nicht nur Maßnahmen zur Beendigung von Rechtsverletzungen, sondern auch solche zur Vorbeugung aufgeben können müssen. Aus der Pressemitteilung Nr. 69/11 des EuGH:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 227/09
    § 242 BGB

    Das LG Berlin hat in einer unveröffentlichten Entscheidung nach Mitteilung von Rolf Schälike entschieden, dass ein Zeitungsverlag nach der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet ist, auch Auskunft über noch nicht veröffentlichte ähnliche Fotos zu geben, da der Verdacht einer Fotoserie nie auszuschließen sei. Eine entsprechende Gefahr sei stets gegeben. Einer konkreten Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die nicht-veröffentlichten, anderen Fotografie bedürfe es nicht. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Treu und Glauben. Streitgegenständlich war das Foto eines Liebespaars, das vom Verlag veröffentlicht wurde, nachdem der Mann der Beziehung tödlich verunglückt war.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az. 3 U 216/06
    §§
    3, 4 Nr. 10 , 6 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 UWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil, bei über 70 Seiten Stärke von wahrhaft eindrucksvollem Umfang, zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eBay verpflichtet ist, vorbeugende Maßnahmen gegen Markenrechtsverletzungen zu treffen. Dass dies technisch keinesfalls einfach fallen dürfte, zeigt sich bereits bei der Überlegung, dass eBay über sämtliche (!) markenrechtlich geschützten Waren informiert sein und für jede einzelne Marke eine softwarebasierte Filterungsmethode entwickeln müsste. Erfasst werden, nach Auffassung der Hamburger Richter, auch Gelegenheitsverkäufer, also solche eBay-Mitglieder, die ihre Ware nicht gewerblich veräußern. Ein solches Unterfangen dürfte nicht zuletzt mit einem ganz erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein.

    (mehr …)

I