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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der EuGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Getränks mit mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein) als „bekömmlich“ nicht zulässig ist. Für solche Getränke sei die Bezeichnung bzw. Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben generell untersagt. Bei dem Wort „bekömmlich“ handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine eben solche Angabe. Sie suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei und der Wein damit eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben solle. Gerade in Betracht eines häufigen oder regelmäßigen Konsums von Wein sei eine solche Angabe jedoch zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 23 U 2198/11
    § 280 BGB

    Das OLG München hat nach einem Bericht der Welt entschieden, dass einem Künstler, dessen Vorlage für eine Skulptur in einer Galerie verloren ging, Anspruch auf Schadensersatz hat. Vorliegend ging es um 2 Pommes frites, die das stolze Alter von 22 Jahren erreicht hatten und in ihrer Jugend dem Künstler als Vorlage für sein Kunstwerk „Pommes d’Or“, einem goldenen Pommeskreuz, gedient hatten. Die Original-Pommes verschwanden in einer Galerie, in der sie einmal bei einer Ausstellung gezeigt wurden. Das OLG München sah jedoch davon ab, den künstlerischen Wert der Kartoffelstäbchen bemessen zu wollen, konnte der Senat doch jedenfalls einen wirtschaftlichen Wert feststellen: Eine Kunstliebhaberin habe ausgesagt, dass sie für die zwei Pommes immerhin 2.500,00 EUR hingeblättert hätte, um sie dem Künstler abzukaufen. Letztendlich sprach das Gericht dem Künstler 2.000,00 EUR zu, zahlbar von der Galeristin, die die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung verletzt habe. Was uns dazu noch einfällt? Palim, Palim!

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    LG Bremen, Beschluss, Az. 4 T 282/11
    § 88 Abs. 1 ZPO

    Das LG Bremen wertet neuerdings die Vollmachtsrüge gemäß § 88 Abs. 1 ZPO als Rechtsmittel und legt der rügenden Partei die Kosten auf, wenn der gegnerische Rechtsanwalt – gut vorbereitet – fristgerecht eine Originalvollmacht vorlegt. Hintergrund: Die Vollmachtsrüge ist eher ein prozessuales Stilmittel aus der Kategorie „Bäh, wat habt ihr für ’ne fiese Charakter!“ (vgl. „Die Feuerzangenbowle“). Die Rüge wird gelegentlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben, welche nach dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattfindet oder – seltener – dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgeht. In derartigen Fällen kann die Vollmacht nämlich nicht nachgereicht werden, da eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unstatthaft ist (§ 294 Abs. 2 ZPO). Reisen die Originalvollmacht und der Prozessbevollmächtigte also nicht gemeinsam zum Termin, und kann der Mandant seinem Anwalt die Vollmacht zur Prozessvertretung nicht noch in der Gerichtsverhandlung selbst  erteilen, so wird die einstweilige Verfügung allein deswegen aufgehoben. Das LG Bremen toleriert solche taktischen Manöver der Anwälte offensichtlich nicht und hat mit o.g. Entscheidungen ein entsprechendes Zeichen gesetzt. Der Beschluss der Kammer wurde vom Oberlandesgericht Bremen bestätigt. Das Landgericht habe als Beschwerdegericht entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 12.1.2012, Az. 1 W 81/11).

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.08.2011, Az. 11 W 29/11
    § 101 b UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass § 101 b UrhG, der zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen die Vorlage/Herausgabe von Finanzunterlagen des Verletzers vorsieht, eng auszulegen ist. Die Vorlage dieser Unterlagen könne bei Offensichtlichkeit des Schadensersatzanspruchs zwar auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, jedoch sind an die Offensichtlichkeit dann hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schadensersatzanspruch sei somit erst dann als offensichtlich anzusehen, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheide, damit der Antragsgegner nicht unzumutbar belastet werde. Dafür sei ein erstinstanzlicher Titel allein nicht ohne weiteres ausreichend. Lediglich wenn auch ein Rechtsmittel gegen diesen Titel offensichtlich erfolglos erscheine, könne von Offensichtlichkeit ausgegangen werden. Ansonsten sei der Antragsteller auf eine Geltendmachung des Vorlageanspruchs im Hauptverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08
    § 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RL

    Der BGH hat laut eigener Pressemitteilung Nr. 21/2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zitat: „Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09
    Art. 3a der Richtlinie 84/450

    Der EuGH hat entschieden, dass bei einer vergleichenden Werbung durch Gegenüberstellung zweier Kassenbons eine Irreführung vorliegt, wenn keine weitere Erläuterung erfolgt, inwiefern sich die aufgeführten Waren, abgesehen vom Preis, noch unterscheiden. Insbesondere liege eine Irreführung vor, wenn die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern in dem irrigen Glauben getroffen werden könne, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften. Darüber hinaus seien für den nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt worden, die Unterschiede (qualitativ oder geschmacklich) aufwiesen, die geeignet seien, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    EPA (Große Beschwerdekammer), Beschluss vom 12.05.2010, Az. G3/08
    Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ

    Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat auf insgesamt vier im Jahr 2008 von der damaligen Präsidentin des EPA eingereichte Vorlagefragen entschieden, dass die (bislang kaum erhellende) Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes zur Patentierbarkeit von Software keiner Harmonisierung bedarf. Soweit sich bei den unterschiedlichen Beschwerdekammern jeweils eine unterschiedliche Entscheidungspraxis eingestellt habe, entspräche dies nur einer steten Fortentwicklung der Rechtsprechung. Das Problem, unter welchen Umständen eine Software patentierbar ist, ist damit keineswegs gelöst. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08
    §§ 10 Abs. 1; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf den Anscheinsbeweis seiner Urheberschaft durch Vorlage der Original-Negative eines Fotos liefern kann. Deren Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich um eine große Zahl von Lichtbildern handele, die erkennbar alle einer bestimmten Serie, also offensichtlich einem konkreten Foto-Shooting, entstammten. Dies folge aus dem identischen Hintergrund, dem vergleichbaren Bildausschnitt sowie Blickwinkel und auch aus dem übereinstimmenden Styling der Abgebildeten. Wenn nun der Kläger als Fotograf in der Lage sei, eine Vielzahl von Original-Negativen von einem Shooting vorzulegen, deute dies zumindest bei gewöhnlichem Lauf der Dinge darauf hin, dass er bei diesem Shooting der Fotograf gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. C-5/08
    Art. 234 EG; Art. 2 und 5 EU-Richtlinie 2001/29

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Teile eines Werkes keiner anderen urheberrechtlichen Regelung unterliegen als das Gesamtwerk. Folglich seien sie urheberrechtlich geschützt, da sie als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhätten. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils seien die verschiedenen Teile eines Werkes somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthielten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck brächten, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt. In Bezug auf den Umfang eines solchen Schutzes des Werkes gehe aus den Erwägungsgründen 9 bis 11 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass das Hauptziel der Richtlinie darin bestehe, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen und diesen eine angemessene Vergütung für die Nutzung einschließlich der Vervielfältigung ihrer Werke zu ermöglichen, damit sie weiterhin schöpferisch und kreativ tätig sein könnten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schorndorf, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. 2 C 818/08
    §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Art. 234 EG

    Das AG Schorndorf hat ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund ist die Frage, ob ein Händler, der eine mangelhafte Ware liefert, nur diese zu ersetzen hat oder auch den Einbau der Ware, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware sich erst im Nachhinein herausstellt. (mehr …)

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