Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Keine Datenspeicherung für zukünftige Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing / Volltextveröffentlicht am 24. März 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011, Az. I -20 U 136/10
§ 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UrhG/* Style Definitions */
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mso-bidi-font-family:“Times New Roman“;
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mso-fareast-language:EN-US;}Das OLG Düsseldorf hat – wie bereits das OLG Hamm und das OLG Frankfurt a.M. – entschieden, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch des Auskunftsgläubigers nach § 101 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UrhG auf die die Auskunft erst ermöglichende Speicherung gibt und der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Zitat der Düsseldorfer Entscheidung: „Einer gesetzlichen Grundlage bedarf die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen in Interesse der Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“. Es kommt dem Gesetzgeber zu, einen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen dieser Inhaber privater Rechte, die von Verfassung wegen zu schützen sind, und den datenschutzrechtlichen Belangen der Internetnutzer, die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)