Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Bei eBay dürfen keine Leasingverträge versteigert werdenveröffentlicht am 9. Juli 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08
§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass Leasingverträge nicht über die Internetauktionsplattform eBay verkauft werden dürfen. Genau genommen würde zwar nicht der Leasingvertrag an sich verkauft, da dem Leasinggeber ohne dessen Einverständnis kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden dürfe. Die Beklagte hatte demnach auf einen „Leasingübernahmevertrag“ geboten, der sie verpflichtete, ihrerseits mit der Leasinggeberin des Klägers einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen. Dieser hätte der Schriftform bedurft, da die Beklagte Verbraucherin sei. Aus diesem Grund hätte aber auch der Übernahmevertrag in gesetzlicher Schriftform geschlossen werden müssen. Das Gericht führt aus: „Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.“ Deshalb sei durch den Gewinn der Auktion noch kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, da die mit der Gebotsabgabe getätigte Willenserklärung der Beklagten nichtig gewesen sei. Der Kläger könne keinen Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsende von der Beklagten fordern.
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