Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Der Schadensersatz bei illegalem Filesharing von Musikwerken berechnet sich nach dem Tarif VR-OD 5 der GEMA / 50.000 EUR Streitwert für 234 Musiktitelveröffentlicht am 1. März 2013
OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13
§ 670 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Köln hat erneut entschieden, dass bei illegalem Filesharing von Musikwerken der Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen fiktiv nach dem Tarif VR-OD 5 der GEMA zu berechnen ist. Der pauschalen fiktiven Lizenzgebühr von 200,00 EUR erteilte der Senat eine Absage. Außerdem reduzierte das OLG Köln den Streitwert bei 234 Musiktiteln in vorliegendem Fall von 80.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)