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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 25 W (pat) 44/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Wach auf“ für Tee- und Kaffeeprodukte sowie weitere nichtalkolholische Getränke (Mineralwasser, Fruchtsäfte, Energie-Getränke) nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff komme eine rein beschreibende Funktion zu. Es handele sich bei der angemeldeten Wortkombination um die sprachübliche Aufforderung, Schlaf und Lethargie zu beenden und ein konzentriertes, aktives Tun aufzunehmen. Für die beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere die von den beanspruchten Waren des täglichen Konsums angesprochenen Endverbraucher, liege es ohne weiteres nahe, dass es sich bei der Wortkombination „Wach auf“ um eine Sachangabe handele, die in schlagwortartiger und auch anpreisender Weise die Beschaffenheit und die Eigenschaften der oben genannten Waren beschreibt. Dass Tee und teeähnlichen Produkten eine belebende und vitalisierende Wirkung zugeschrieben werde, sei allgemein bekannt. Damit sei die Wortkombination „Wach auf“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Produkte hinzuweisen. Anders entschied das BPatG für die Wortmarke „Morgenzauber“ in Bezug auf Marmelade, Feinkostsalate und andere Lebensmittel. Im Gegensatz zu „Wach auf“ sei dort nämlich noch eine Interpretation vom angesprochenen Verbraucher zu leisten, die die notwendige Unterscheidungskraft bewirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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