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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 10 W 15/12
    § 888 Abs. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, nicht erfüllt ist, wenn diese nicht „in dem gleichen Teil des Druckwerks“ wie die Erstmitteilung veröffentlicht wird. Zwangsmittel wie Ordnungsgelder können die Folge sein. Vorliegend war der zuvor beanstandete Text in einem Teil der Münchener Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht worden, der sich auch mit lokalen Münchener Themen befasste. Die Gegendarstellung hingegen wurde in einem Teil veröffentlicht, der Meldungen aus ganz Deutschland und der Welt, Leseranfragen und das Impressum der Zeitung beinhaltete. Dies sei thematisch nicht der „gleiche Teil“. Zum Volltext der Entscheidung:

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