Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ein Richter, der während der Verhandlung (wiederholt) mit seinem Handy simmst, ist befangenveröffentlicht am 30. September 2015
BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14
§ 24 Abs. 2 StPODer BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons durch eine beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass die Richterin sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe und somit befangen ist. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO sei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Krefeld: Widerrufsrecht kann auch noch in mündlicher Verhandlung ausgeübt werden / Zur Einhaltung der Textform durch gerichtliche Protokollierungveröffentlicht am 18. Februar 2011
LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
§§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGBDas LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.