Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG München: Kein Unterlassungsanspruch, wenn bei der Berichterstattung ein Pseudonym verwendet wird und dieses dem richtigen Namen einer anderen Person entsprichtveröffentlicht am 2. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)