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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 W 1/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Anzeigenwerbung eines Bäckers für ein „Eiweiß-Abendbrot“ mit der Anpreisung „Schlank im Schlaf“ wettbewerbswidrig ist. Die Werbung wies zwar gleichzeitig auf ein bestimmtes Abnehmkonzept („Insulin-Trennkostmethode“, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen) und das dazugehörige Buch hin. Das Brot selbst habe jedoch keine schlank machende Wirkung. Dieser falsche Eindruck werde jedoch gerade durch die streitgegenständliche Werbung erzielt. Gerade bei Werbung, die sich auf die Gesundheit des Adressaten beziehe, seien jedoch besonders hohe Anforderungen an die Wahrheit der Werbeaussage zu stellen. Auch wenn der Adressat verstehe, dass sich die Werbeaussage auf das vorgestellte Abnehmkonzept beziehe, fehle auch diesbezüglich ein Hinweis, dass dieses Konzept wissenschaftlich umstritten sei.

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2010, Az. 325 O 85/10
    §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 185, 186 StGB und §§ 823, 1004 BGB (analog)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die auf einer Internetseite geübte Kritik an einer so genannten TV-Call-In-Show – einer Fernsehsendung, in der Zuschauer anrufen können, um Gewinne zu erhalten – zulässig ist, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Aussage, dass Umschläge mit Rätsellösungen im Lauf einer Sendung verschwinden würden, sowie eine Reihe weiterer Anschuldigungen seien nicht rechtswidrig, wenn diese durch entsprechenden Sachvortrag sowie einen Mitschnitt der betreffenden Sendung(en) bewiesen werden könnten. Ausgehend davon, dass die Lösungsumschläge vom Zuschauer unbeobachtet zeitweise verschwänden bzw. den Platz wechselten, ist die mit der in dem Antrag zu 1.1.b) bezeichneten Äußerung gestellte Frage „Wenn bei xxx alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden,…“ zulässig. Zwar werde damit in Frage gestellt, dass es in den Sendungen fair und transparent zugehe. Für diese als Meinungsäußerung zu qualifizierende Äußerung gebe es aber hinreichend sachliche Anknüpfungspunkte. Denn wenn Lösungsumschläge „verschwänden“ bzw. den Platz wechselten, ohne dass der Zuschauer nachvollziehen könne, wie es dazu gekommen sei, so sei dies jedenfalls eine nichttransparente Spielgestaltung, und es dürfe im Hinblick darauf auch in Frage gestellt werden, ob die Spielgestaltung tatsächlich fair sei.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass dem Betreiber eines Online-Lexikons, auch wenn dieser im Ausland sitzt, in Deutschland verboten werden kann, falsche Tatsachenbehauptungen zu veröffentlichen. Im streitigen Fall waren über einen ehemaligen Politiker Berichte veröffentlicht worden, gemäß denen er eine Schülerin gefesselt und fotografiert haben sollte. Da diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen, mussten entsprechende Textstellen und Fotos wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entfernt werden. Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Berichterstattung – so sie denn der Wahrheit entspricht – bestehe jedoch nicht.  Als ehemaliger Funktionär der politischen Partei … in Hamburg und ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über seine politischen Aktivitäten und Aktivitäten als Volksvertreter, der er war, die Berichterstattung hinzunehmen.

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