Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Wenn in der WAP-Darstellung Pflichtinformationen nicht angezeigt werden, ist dies ein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 20. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMGDas OLG Hamm hat, mit dem LG Köln, erneut entschieden, dass bei fehlenden Informationspflichten des Onlinehändlers im eBay-WAP-Portal ein wettbewerbs- widriges Verhalten vorliegt und dass es dabei auf ein Verschulden des Händlers nicht ankommt. Zum Urteil im Volltext:
- LG Köln: Informationspflichten über WAP – Wettbewerbsverstoß auch dann, wenn Nichtanzeige auf technischen Mängeln beruhtveröffentlicht am 18. August 2010
LG Köln, Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 BGB-InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMGDas LG Köln hat entschieden, dass die fehlenden Angaben über Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung auf der Auktionsplattform eBay gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist insoweit wenig überraschend, da dies gängige Rechtsprechung ist. Die Beklagte hielt diese Angaben auch vor, allerdings betrieb sie auch ein WAP-Portal für ihre Angebote. Nach Einsatz einer neuen WAP-Version wurde die oben genannten Daten bei Aufruf der Angebote über das Portal aus technischen Gründen nicht mehr angezeigt. An Stelle dessen gab es den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.anonym3.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“. Dies erachtete das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Technische Mängel oder Unerfahrenheit seien kein Argument gegen Wettbewerbsverstöße; im Übrigen hätte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden können, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte. Zum Volltext der Entscheidung:
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