IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Zeichen „DüsseldorfCongress“ wegen des beschreibenden Begriffsinhalts nicht für Dienstleistungen wie „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“ u.a. eingetragen werden kann. Dies gelte jedoch nicht für Dienstleistungen wie „Zusammenstellen von Daten in Datenbanken“, da hier ein beschreibender Begriffsinhalt nicht vorliege. Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft bestünden keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2014

    BGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwei Marken, auch wenn sie gleichlautende Wortbestandteile (hier: „ZOOM“) haben, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn sie für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Vorliegend seien die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch ein vorübergehend stillgelegter Onlineshop der Impressumspflicht unterliegt. Der Inhaber des Shops teilte auf seiner Internetseite mit, dass er zur Zeit keine Ware anbieten könne, aber an neuen Produkten arbeite. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch die Stilllegung die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Betreibers nicht entfielen und eine Wiederholungsgefahr für Verstöße anzunehmen sei. Eine solche könne nur durch eine endgültige und nicht mehr aufhebbare Einstellung des gesamten Online-Shops ausgeräumt werden. Vorliegend sei jedoch die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit angekündigt worden. Wann dies der Fall sein solle, sei unerheblich.

  • veröffentlicht am 11. April 2014

    BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, Az. 29 W (pat) 39/11
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „moebel.de“ ausreichend Unterscheidungskraft für eine Eintragung besitzt – allerdings nur für die zuletzt noch angemeldeten Waren/Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce“. Für weitere zunächst beantragte Waren wie z.B. Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Farben, Kerzen, Herde, Zierbrunnen u.v.m. nahm die Anmelderin im Beschwerdeverfahren die Anmeldung zurück, da eine Unterscheidungskraft des Zeichens, welches nach den Ausführungen des DPMA vom Verkehr als Internetdomain für Möbel und Einrichtung aufgefasst würde, wohl nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 192/12
    § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, § 4 Nr. 2 UWG, Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die HARIBO-Werbung „GLÜCKS-WOCHEN“ im Februar 2011, bei der im Fernsehen beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1,00 EUR und Einsendung der Kassenbons die Chance eröffnet wurde, bei einer Verlosung einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von jeweils 5.000,00 EUR zu gewinnen, nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern. Eine Benachteiligung Minderjähriger sei nicht zu erkennen. Zur Pressemitteilung Nr. 205/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2012

    BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2012

    BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 26 W (pat) 61/11
    § 43 Abs. 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den beiden Marken „Adler“ und „ADLEX“ – auch bei hochgradig ähnlichen angebotenen Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr besteht. Der seltene Buchstabe „x“ in „ADLEX“ sorge sowohl klanglich als auch schriftbildlich für eine deutliche Unterscheidung der beiden Marken. Auch bezüglich des Sinngehaltes sei eine Verwechslungsgefahr faktisch nicht gegeben – anders als zum Beispiel bei „MAGIX“ und „MAGIC“, wo eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10
    Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung, die sich auf eine oder mehrere
    Oberbegriffe der Überschrift einer/mehrerer Klassen der Nizzaer Klassifikation bezieht, ein Hinweis enthalten sein muss, ob sich die Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beziehen soll. Solle sie sich nur auf einige Waren oder Dienstleistungen beziehen, müsse der Anmelder angeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden. Es müsse sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf Grundlage der Anmeldung den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. In den verschiedenen Mitgliedsstaaten wird die Angabe von Oberbegriffen der Klassen in der Anmeldung zur Zeit noch unterschiedlich gehandhabt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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