Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Keine Verwechslungsgefahr für Waren und Dienstleistungen derselben Klasse, wenn diese sich gegenseitig ausschließenveröffentlicht am 17. Februar 2012
EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EBAY: Ab sofort dürfen Onlinehändler bei eBay „ab 18“-Waren anbietenveröffentlicht am 18. Juni 2011
Laut einer Pressemitteilung von eBay vom 14.06.2011 (hier) dürfen ab sofort „gewerbliche Verkäufer Filme, die mit „FSK ab 18“ und Computerspiele, die mit „USK ab 18″ gekennzeichnet sind, auf dem eBay-Marktplatz“ angeboten werden. Allerdings sind die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen, etwa, dass beim Versand ein Paket mit „FSK ab 18“- bzw. „USK ab 18“-Artikeln nicht an Kinder oder Jugendliche ausgehändigt wird. Anzügliche Werke dürfen weiterhin nicht vertrieben werden. Zitat: „Bitte beachten Sie, dass pornographische oder überwiegend soft-erotische Filme oder Computerspiele unabhängig von etwaigen Altersfreigaben weiterhin nicht erlaubt sind.“
- BGH: Die Marlene Dietrich ist eine Marke!veröffentlicht am 25. März 2011
BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
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als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Bloße Wahrscheinlichkeit der Nichtbenutzung macht Markenanmeldung nicht bösgläubigveröffentlicht am 7. Februar 2011
BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:
- LG Hildesheim: Ein Versandhändler darf Verbrauchern nicht unaufgefordert Waren zusendenveröffentlicht am 5. Juni 2010
LG Hildesheim, Urteil vom 05.05.2010, Az. 11 O 42/09
§§ 3; 7 Abs. 1 UWGDas LG Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern nicht unaufgefordert Waren samt Rechnung zusenden darf. Die GmbH, welche Münzen und Medaillen vertrieb, hatte Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. Dem Vortrag, dass der Kunde in dem Telefonat von gut eineinhalb Minuten mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen sei, schenkte die Kammer keinen Glauben. Innerhalb der Kürze des Telefonats sei von dem Angerufenen keine freie Entscheidung zu erwarten gewesen; dieser werde vielmehr überrumpelt. Der als Zeuge geladene Verbraucher konnte den Anruf bestätigen, allerdings auch, dass er der Zusendung nicht zugestimmt habe.
- LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorratveröffentlicht am 10. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)
- OLG Koblenz: Die Zusendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts ist „belästigende Werbung“veröffentlicht am 29. Oktober 2009
OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 20/09
§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F.Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der seinem Kunden die ursprünglich bestellte Ware zuschickt, obwohl dieser vor Versand sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, wettbewerbswidrig handelt. Der Händler hatte im vorliegenden Fall die Ware einen bzw. zehn Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts verschickt. Die Zusendung unbestellter Ware und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen diene der Förderung des Absatzes dieser Waren und sei als Werbung zu werten. Sie erfülle schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F., als sogenannte anreißerische Werbung. Auf diese Entscheidung hingewiesen hat der shopbetreiber-blog.de.
- BPatG: Eine Wortmarke kann bei dem DPMA auch für „Einzelhandelsdienstleistungen“ eingetragen werdenveröffentlicht am 10. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 33 W (pat) 128/05
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine (Wort-) Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auch für „Einzelhandelsdienstleistungen“ eingetragen werden kann, selbst wenn dies in der Markenverordnung und ihren Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Das Gericht bezog sich dabei auf die wegweisende Entscheidung des EuGH in Sachen „Praktiker“ (EuGH GRUR 2005, 764). Zugleich erklärte das Gericht, dass bei einer solchen Markenanmeldung nicht nur Klassenziffern angegeben werden könnten, etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34“, sondern dass die vom Handel erfassten Waren zumindest durch Gattungsoberbegriffe gekennzeichnet werden müssten. (mehr …)
- BGH: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer neu einzutragenden Marke kann auch thematisch eingeschränkt werden – „Willkommen im Leben!“veröffentlicht am 9. Juni 2009
BGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.
- DPMA: Die Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“ sind nicht verwechselungs- gefährdetveröffentlicht am 4. Mai 2009
DPMA, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 306 58 920.6 / 16
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass zwischen den Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“, die sich zum Teil auch im Warenverzeichnis / Dienstleistungs-verzeichnis überschneiden, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Widerspruch aus der Marke „Lillys Buchstabenwelt“ gegen die Eintragung von „Lily“ zurückzuweisen war. Nach Auffassung des DPMA wurde der gebotene Abstand, der Verwechslungen verhindern soll, zwischen den streitigen Marken eingehalten. Die beiden Marken unterschieden sich allein durch die Wortlänge, da der Wortbestandteil „Buchstabenwelt“ der Widerspruchsmarke nicht zu vernachlässigen sei. Marken sollten grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Bestandteil „Buchstabenwelt“ weniger prägend für die Marke sei als „Lilly“. Aus diesem Grund stünden der Eintragung von „Lily“ keine Hindernisse entgegen.
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