Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Betreiber eines Internetdienstes, der eine Software für Musikaufnahmen aus Webradios zur Verfügung stellt, ist nicht Hersteller der damit erstellten Kopienveröffentlicht am 18. Februar 2011
LG Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09
§§ 77, 85, 16 Abs. 1 UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Webradios, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, nicht als Hersteller der von diesen Streams hergestellten Kopien anzusehen ist. Allein der Nutzer der Software ist Hersteller einer damit erstellten Kopie, die jedoch zum privaten Gebrauch angefertigt wird. Aus diesem Grund sei der Aufnahmedienst urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH, der ausführte: „Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ Zum Volltext der Entscheidung: