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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    LG Münster, Beschluss vom 01.08.2011, Az. 09 T 37/11
    § 42 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO

    Das LG Münster hat entschieden, dass ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er einem begründeten Antrag auf Terminsverlegung nicht nachkommt. Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in einem Verkehrunfallprozess um eine Verlegung gebeten, da er zeitgleich bereits einen früher anberaumten Termin wahrzunehmen habe und eine Vertretung nicht möglich sei. Dies lehnte der zuständige Richter ab und verwies auf die Möglichkeit, doch den früher anberaumten Termin verlegen zu lassen. Objektive Gründe für die Weigerung seien nicht ersichtlich gewesen. Erst auf den gestellten Befangenheitsantrag sei der Termin verlegt worden. Trotzdem sei über den Antrag noch zu entscheiden gewesen, da die (nur darauf erfolgte) Terminsverlegung diesem nicht im Nachhinein das Rechtsschutzbedürfnis genommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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