Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bei Straßenfesten mit Musikaufführungen sind GEMA-Gebühren zu zahlenveröffentlicht am 28. Oktober 2011
BGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10
Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen im Freien (z.B. Straßenfeste, Märkte) nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Die Berechnung lehnte sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen an, die ebenfalls nach Größe des Verstaltungsraums zu bemessen sei. Zwar gebe es bei Aufführungen im Freien Plätze, die vom Publikum nicht betreten werden könnten, andererseits werde durch die Fluktuation der Menschen ein wesentlich größerer Personenkreis erreicht als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass die Bemessung über die Gesamtfläche angemessen sei. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 171/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011:
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