Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Fahrschule darf nicht mit Gutscheinen bei Groupon.de werben, wenn weitere Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des Gutscheins verschwiegen werdenveröffentlicht am 8. September 2011
LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 101/11- nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 1 PAngVODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule auf der Gutscheinplattform groupon.de nicht für Gutscheine zu einer Führerscheinprüfung werben darf, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben für die Gesamtkosten des Führerscheinlehrgangs fehlen und auch nicht auf die weiteren Ausbildungskosten nach Aufbrauchen des erworbenen Gutscheins hingewiesen wird.
- LG Frankfurt a.M.: Neue Abmahnwelle? Widerrufsfrist beginnt erst mit Erteilung der Informationspflichten gemäß §§ 312 c II, § 312 e BGBveröffentlicht am 24. Oktober 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
§§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.