Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Bei einer markenverletzenden Domainweiterleitung auf die eigene Seite des Tech-C wird die Verantwortlichkeit des Tech-C vermutetveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13
§ 12 Abs. 2 UWG analog
Das LG Kiel hat entschieden, dass im Falle einer Domainweiterleitung auf eine eigene geschäftliche Webseite des Tech-C dieser Domain dessen Verantwortlichkeit vermutet wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er technisch zur Einrichtung einer solchen Umleitung in der Lage sei. Der Inhaber der Domain, der die Veranlassung der Weiterleitung bestreitet, sei daher nicht zur Unterlassung verpflichtet, sofern durch diese Weiterleitung Markenrechte eines Dritten verletzt seien. § 12 Abs. 2 UWG sei auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren analog anwendbar, um eine effektive Durchsetzung von Schutzrechten zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: - LG München I: Die Weiterleitung eines Kabelsignals durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an 343 Wohneinheiten ist urheberrechtlich nicht lizenzpflichtigveröffentlicht am 5. November 2013
LG München I, Urteil vom 20.02.2013, Az. 21 O 16054/12
§ 15 Abs. 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG, § 101 Abs. 1 UrhG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GGDas LG München I hat entschieden, dass eine Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik keinen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat, welche ein Kabelsignal an die in dem betreffenden Wohngebäude der Gemeinschaft angehörigen 343 Wohneinheiten weiterleitet. Die Gemeinschaft betrieb seit dem Jahr 1971 in dem Gebäude ein Kabelnetz. Sie verwaltete sich selbst durch den Verein Wohnhochhaus … e.V. und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter. Die Verwertungsgesellschaft behauptete, sie vertrete aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik und für den Betrieb des Kabelnetzes der Beklagten und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken bestehe eine Lizenzierungspflicht. Die Beklagte habe es über den langen Zeitraum seit dem Jahr 1971 versäumt, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Ein Portalbetreiber, der für seine Mitglieder über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, bedarf hierzu der Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)veröffentlicht am 19. Oktober 2011
LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 8 Abs. 1 ZAGDas LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals für Essensbestellungen, der für die ihm im Rahmen einer Mitgliedschaft angeschlossenen Lieferanten über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und zwar auch dann, wenn die Einziehung der Gelder nur eine Nebentätigkeit des Portalbetreibers ist. Der Streitwert wurde auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die Aufnahme und Wiedergabe von Fernsehsendung auf Internet-Videorecordern verstößt gegen das Urheberrechtveröffentlicht am 9. Juni 2009
BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
§ 87 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines sog. „internetbasierten“ Videorecorders (hier: Shift.tv) gegen geltendes Urheberrecht verstößt (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Klägerin strahlte das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfing über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten konnten aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese wurden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelte es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen war. Der Kunde konnte die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. (mehr …)