Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- Schweizer Bundesgericht: Herr Anwalt, bitte schwätzen Sie nicht! / Ellenlange Anwaltsschriftsätze sind zu kürzenveröffentlicht am 7. Oktober 2015
Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 21.07.2015, Az. 2C_204/2015
Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsmittel (Beschwerde gegen einen Entscheid der Anwaltskammer) als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn diese zu weitschweifig abgefasst und auch auf eine Nachfristsetzung des Verwaltungsgerichts zur Kürzung nicht angepasst wird. Die ursprüngliche Beschwerde umfasste 55 Seiten, welche auf Anordnung des Gerichts auf ca. 25 Seiten gekürzt werden sollte. Zwar betrug die Seitenanzahl der nächsten Eingabe des Rechtsanwalts 25 Seiten, dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass Schriftgröße, Ränder und Zeilenabstände erheblich verkleinert wurden. Im ursprünglichen Layout hätte die Eingabe ca. 60 Seiten umfasst. Das Verwaltungsgericht ließ sich von der „Finesse“ des Rechtsanwalts nicht zum Narren halten und wies die Beschwerde zurück – zu Recht, wie das Bundesgericht nachstehend bestätigte. Auch bei anwaltlichen Schriftsätzen gilt daher: Weniger ist manchmal mehr. Zum Volltext der Entscheidung:
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