Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Wenn das Zentralfax des OLG nicht empfangsbereit ist, wird die Berufungsfrist auch durch Fax an den Pressesprecher eingehaltenveröffentlicht am 30. Oktober 2010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eingelegte Berufung auch dann fristgerecht eingeht, wenn das Fax zwar nicht auf dem Zentralfax des Oberlandesgerichts, so doch aber irgendeinem Fax (hier: des Pressesprechers), welches vom Oberlandesgericht unterhalten wird, eingeht. Es wäre nicht sachgerecht, so der Senat, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung: