Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EURveröffentlicht am 29. Januar 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07
§ 3 ZPODas OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung bei 3.000,00 EUR liegt. Das AG Hamburg hatte den Streitwert zunächst auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hatte es entscheidend auf die möglichen Kosten eines Spam-Filters wie auf die Arbeitszeit abgestellt, die bei Aussortierung unerwünschter Mails aufgewendet werden müsse, wenn der Antragsgegner sein Verhalten künftig fortsetzen würde. Auf die Gefahr einer möglichen Ausuferung durch einen potenziellen Nachahmungseffekt könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Antragsgegner habe lediglich eine einzelne E-Mail geschickt, davon könne kein „Sogeffekt“ ausgehen. Die Festsetzung des Streitwertes dürfe die Funktion einer Bestrafung nicht ersetzen. (mehr …)