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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das KG Berlin hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Werbeagentur, die mit Erstellung eines Werbelogos beauftragt wurde, dieses nicht zwangsläufig frei von Markenrechten Dritter schuldet. Ob dies der Fall sei, hänge immer von der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall ab, aber grundsätzlich schulde die Agentur lediglich die Erstellung eines Logos nach den Vorgaben der Auftraggeberin. Auch eine Aufklärung, dass die Agentur keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen habe, sei vorliegend nicht notwendig und auch nicht zumutbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.05.2008, Az. 31 O 845/07
    §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines wettbewerbswidrigen Internet-Werbespots nicht nur zur Unterlassung der Ausstrahlung verpflichtet ist, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass dieser Werbespot nicht durch Dritte weiterverbreitet wird. Das streitgegenständliche „Viral“ war auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform YouTube abrufbar.  Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend auf die verantwortlichen Werbeagenturen eingewirkt habe. Virals sind Internet-Werbespots, die von der Verbreitung durch Internet-Nutzer leben, die sie weiterleiten oder -verlinken. Um eine hohe Aufmerksamkeit durch Nutzer zu erreichen, sind Virals oft humorvoll und außerhalb der Konventionen von Fernseh- oder Kinowerbung angelegt. Der streitgegenständliche Spot warb für ein Navigationsgerärt der Marke „Lucca“, indem er das Produkt des Konkurrenten „TomTom“ ins Lächerliche zog.
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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az. 5 U 39/02
    §§ 675, 631 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbeagentur ihrem Kunden haftet, wenn dieser nach Nutzung des von der Werbeagentur zur Verfügung gestellten Werbekonzepts von einem Wettbewerber auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Werbeagentur die rechtliche Zulässigkeit der Werbung zu überprüfen habe. Nicht ausreichend sei dagegen der bloße Hinweis, dass man die Werbemaßnahme rechtlich nicht habe überprüfen lassen. Dies hebe die grundsätzliche Mangelhaftigkeit des abgelieferten Werks nicht auf. Die Werbeagentur hatte eingewandt, sie habe nur Vorschläge zum internen Gebrauch gemacht. Eine Rechtsprüfung sei nicht vereinbart gewesen. Zu einer rechtlichen Prüfung sei sie auch sonst nicht verpflichtet. Sie habe nur die Entscheidungsfindung der Klägerin vorbereitet. Zu einem Hinweis auf das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung an die Klägerin sei sie nicht verpflichtet gewesen.

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