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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15
    § 13 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG; § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung von 11 Fotos auf einer Webseite ein Schadensersatz von 10,00 EUR pro Bild angemessen ist. Vorliegend hatte die Beklagte Werbefotos auf ihrer Homepage verwendet, welche der Kläger im Auftrag eines Herstellers für Bademoden gefertigt hatte. Die Beklagte hatte die Fotos von diesem Hersteller, dessen Waren sie vertrieb, erhalten, ohne dass dieser dazu berechtigt gewesen sei, eine solche Folgelizenz zu vergeben. Die Tarife nach den MFM-Honorarempfehlungen seien vorliegend jedoch nicht anwendbar, da der konkrete Fall (Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers) davon nicht erfasst werde. Der Senat habe daher eine Schätzung anhand der zwischen Kläger und Hersteller vereinbarten Vergütung (6,00 EUR pro Foto) vorgenommen und auf Grund des unterlassenen Urhebervermerks einen Schadensersatz von 10,00 EUR pro Bild als angemessen erachtet. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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