Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Deutsche Post darf die Sendung „Einkauf Aktuell“ weiter verteilen / Kein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presseveröffentlicht am 22. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 129/10
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GGDer BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post nicht auf Grund der darin enthaltenen redaktionellen Beiträge wettbewerbswidrig ist. Dies war durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und den Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter beanstandet worden. Die Verteilung dieser Sendung verstoße gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“, da der größte Einzelaktionär der Deutschen Post die Kreditanstalt für Wiederaufbau sei, die wiederum im Bundes- und Landeseigentum stehe. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht, da ein Anteil an der Post in Höhe von 30,5 % nicht zu einer Beherrschung der Deutschen Post durch den Staat führe. Zum Text der Pressemeldung Nr. 198/2011:
- OLG Köln: Die Deutsche Post haftet nicht für Kunden, die Postfächer für betrügerische Zwecke nutzenveröffentlicht am 15. November 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 199/10
Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 17 UWG; § 5 Abs. 1 PostdienstleistungsVO (PDLV)
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post nicht als Störerin für betrügerisch handelnde Postfachkunden haftet. Vorliegend hatten u.a. ein „Lotto Service Center“ sog. Gewinnmitteilungen an Verbraucher verschickt und als Adresse für eine Rückantwort eine Postfachadresse angegeben. Zwar sei unstreitig, dass das Verhalten der Versenderin wettbewerbsrechtlich unzulässig sei und Verbraucher belästige, jedoch stehe dem klagenden Verbraucherschutzverband kein Unterlassungsanspruch gegen die Deutsche Post zu, weil diese Postfächer zur Verfügung gestellt habe. Für eine Postfachanmietung sei lediglich erforderlich, dass der Postfachkunde eine zustellfähige Anschrift gegenüber der Deutschen Post angebe, wofür die Namen der Vertretungsberechtigten nicht erforderlich seien. Weitere Prüfungspflichten seien der Deutschen Post nicht aufzuerlegen. Eine entsprechende Verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, ohne dass betrügerische Machenschaften sogenannter „Briefkastenfirmen“ damit effektiv unterbunden werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung: