Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Der Begriff „Ultimate“ kann nicht als Marke für einen Automobilhersteller eingetragen werdenveröffentlicht am 9. November 2015
EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-385/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „Ultimate“ nicht als Gemeinschaftsmarke für einen Automobilhersteller eingetragen werden kann. Der Begriff werde als Ausdruck für „das beste Erreichbare, das Beste seiner Art“ verwendet und weise daher nicht auf die betriebliche Herkunft einer Ware hin. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesen Ausdruck lediglich als Qualitätsmerkmal oder werbliche Anpreisung interpretieren. Diese mangelnde Unterscheidungskraft stelle ein absolutes Eintragungshindernis dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Nutzung des Slogans „ichbindannmalweg.de“ verletzt Titelschutzrechteveröffentlicht am 18. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14
§ 15 Abs. 3 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Nutzung des Werbeslogans „ichbindannmalweg.de“ eines Reiseunternehmens die Titelschutzrechte an dem Sachbuch „Ich bin dann mal weg“ verletzt. Auf Grund der hohen Bekanntheit des Bestsellers stelle sich die Nutzung durch das Reiseunternehmen als Rufausbeutung dar. Zwar handele es sich bei der verwendeten Wortfolge um eine allgemein gültige Redewendung, welche jedoch für das Buch eine hohe Unterscheidungskraft erlangt habe und deren Nutzung seitens der Antragsgegnerin daher zu unterlassen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogansveröffentlicht am 18. März 2015
LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08
§ 97 Abs. 2 UrhG; § 9 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 10 u. Nr. 11 UWG, § 18 UWGDas LG Mannheim hat entschieden, dass ein Werbeslogan nur dann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt ist, wenn er einen hinreichenden schöpferischen Grad der Eigentümlichkeit aufweist und damit eine Durchschnittsgestaltung überragt. Vorliegend wurde dies für den Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ verneint. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Vorlagenschutz komme nicht in Betracht, da Vorlagen nur konkret in Gegenständen verkörperte oder abstrakt in Beschreibungen oder Zeichnungen dargestellte Hilfsmittel seien, mit deren vorbildgetreuen Einsatz bei der Anfertigung neue Produkte bzw. Waren erstellt werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Werbeslogan „Ab in den Urlaub“ kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. August 2014
EuG, Urteil vom 24.06.2014, Az. T-273/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Werbeslogan „Ab in den Urlaub“ nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a. Reiseveranstaltungen eingetragen werden kann. Die Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und sei rein beschreibend. Eine Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke könne nicht nachgewiesen werden. Damit bestehe ein absolutes Eintragungshindernis. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „green follows function“ ist als Wortmarke im Bereich Bauwesen eintragungsfähigveröffentlicht am 13. November 2012
BPatG, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 33 W (pat) 552/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „green follows function“ als Wortmarke im Bereich Bauwesen Unterscheidungskraft besitzt und damit eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, da sie mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig sei. Dass die Wortfolge an den bekannten Architekturgrundsatz „form follows function“ angelehnt sei, sei dabei nicht schädlich. Sie könne aufgrund ihrer Originalität als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Wortmarke „GIB DIR DEN KICK“ ist für Süßwaren nicht schutzfähigveröffentlicht am 24. Juli 2012
BPatG, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 544/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „GIB DIR DEN KICK“ nicht als Wortmarke für Süßwaren angemeldet werden kann. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben, da es sich lediglich um eine werbliche Anpreisung handele. Die Wortkombination stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nämlich einen Kaufappell dar, und zwar die Aufforderung, sich die anregende oder berauschende Wirkung und damit das besondere Erlebnis, das mit dem Genuss der so beworbenen Produkte verbunden sei, durch den Kauf der Produkte zu verschaffen. Eine darüber hinausgehende Eignung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Der Slogan „Ihre Fotos als echtes Buch!“ kann für den Bereich Fotografie nicht als Wortmarke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. Mai 2012
BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 26 W (pat) 507/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Slogan „Ihre Fotos als echtes Buch!“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Fotografie (z.B. u.a. Bildbearbeitungssoftware oder Dienstleistungen eines Fotolabors) als Wortmarke eingetragen werden kann. Die Wortfolge habe keine Unterscheidungskraft, da sie lediglich beschreibend ist. Damit könne sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb dienen. Eine über die unmittelbar beschreibende Sachaussage hinausgehende sprachliche Originalität oder Unbestimmtheit, die den Verkehr zur sprachlichen Analyse oder zu einem sonstigen Nachdenken über die Bedeutung der Marke anregen oder gar zwingen würde, weise die Wortfolge gerade nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der Werbeslogan „Schönheit von innen“ ist wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschütztveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11
§§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der bekannte Werbeslogan „Schönheit von innen“, der seit Jahren für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, nicht von einem Mitbewerber für ein konkurrierendes Produkt genutzt werden darf. Darin liege eine nach dem Wettbewerbsrecht unlautere Ausnutzung des Rufes. Zwar sei ein isolierter Markenschutz nur für den Slogan nicht gegeben; durch die Bekanntheit und Nutzung des Slogans seit Jahrzehnten habe die Antragstellerin jedoch dafür gesorgt, dass gewisse Güte- und Wertvorstellungen vom Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbunden worden seien. Die wettbewerbliche Eigenart und die erforderliche Bekanntheit seien gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Werbeslogans als Marke – Eintragung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich / „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“veröffentlicht am 28. Juli 2011
BPatG, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 25 W (pat) 507/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ nicht als Marke für Diätprodukte und Dienstleistungen aus dem Bereich Ernährungsberatung eingetragen werden kann. Es handele sich bei der Wortfolge lediglich um eine anpreisende Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die nicht als Herkunftshinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte verstanden werde. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: „Sweeter Than Love!“ nicht als Kennzeichnung für Lebensmittel eintragungsfähig, sofern diese süß sein könnenveröffentlicht am 1. Juni 2011
BPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung: