Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Die Bezeichnung „BestBuy“ ist wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig / Werbesloganveröffentlicht am 27. Mai 2011
EuGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. C-92/10 P
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, das die Wort-/Bildmarke „BEST BUY“ nicht eintragungsfähig ist, da sie lediglich als Werbeslogan bzw. als Aussage über das Preis-Leistungs-Verhältnis verstanden wird. Eine Unterscheidungskraft besitze weder das Zeichen insgesamt noch die einzelnen Bestandteile. Deswegen könne darin kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen gesehen werden. Daran ändere auch die grafische Gestaltung der Wortfolge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Best for Skin“ nicht als Marke eintragungsfähig – Werbeslogansveröffentlicht am 25. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Der international registrierten Marke „Bringing Flavor to life“ fehlt jegliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 2. August 2010
BPatG, Beschluss vom 01.07.2010, Az. 25 W (pat) 4/09
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1; 107; 113; 124 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die IR-Marke 842286 („Bringing Flavor to life“) – im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ – keine Unterscheidungskraft aufweist und die zuständige Markenstelle der IR-Marke zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert habe (§§107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG). Zitat: (mehr …)