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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 199/13
    § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 322 ZPO, § 325 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Bildmotiv, das einen Waschbären beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeigt, eine unlautere herabsetzende vergleichende Werbung enthält, wenn erkennbar ist, dass es sich um einen Vergleich zweier Telekommunikationsunternehmen handelt, welche die verwendeten Farben als Unternehmensfarbe nutzen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei den Farben um wirksame Farbmarken handele, sondern nur, ob sie den jeweiligen Unternehmen zugeordnet würden. In der abgebildeten Handlung des Übersprühens liege eine pauschale Abwertung der Leistungen der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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