Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Aachen: 20 Jahre alte, unbenutzte Ware darf nicht als „neu“ verkauft werdenveröffentlicht am 19. Mai 2015
LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Aachen hat entschieden, dass 20 Jahre alte Ware, auch wenn sie zuvor nicht benutzt wurde, nicht als „neu“ angeboten werden darf. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung. In einem solchen Zeitraum könnten Lagerschäden (z.B. Korrosion bei Kugellagern wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher rechne bei der Anpreisung als „neu“ auch nicht mit veralteter Ware, sondern mit fabrikneuen Produkten. Dies bedeute, dass die Ware noch nicht benutzt worden sei, durch Lagerung keinen Schaden erlitten habe und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Werbevideo eines Telekommunikationsanbieters mit irreführenden Aussagen zu dem sog. „Vectoring“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Mai 2015
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2015, Az. 6 U 134/14
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbevideo zur schnelleren Datenübertragung mittels der Technik des Vectoring irreführend ist, wenn darin der Eindruck vermittelt wird, dass damit beständig höhere Übertragungsraten von z.B. 100 MBit/s beim Herunterladen erreicht würden. Der Hinweis, dass es sich dabei um maximale Geschwindigkeiten handele, die nicht immer erreicht werden könnten, fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Werbung darf nicht zu verlockend seinveröffentlicht am 18. Mai 2015
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 200/08
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 4 Nr. 1 UWG a.F. wie n.F.Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbeaktion keine zu große Verlockung darstellen darf, um nicht wettbewerbswidrig zu sein. Vorliegend hatte ein Möbelhaus mit dem Angebot „8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Wir garantieren: Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis komplett zurück, wenn die deutschen Herren-Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2008 Europameister wird“ geworben. Die (nicht ganz unwahrscheinliche) Möglichkeit einer Kompletterstattung eines in diesem Zeitraum getätigten Möbelkaufs beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers jedoch zu sehr und könne ihn zu unüberlegten Käufen hinreißen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankenthal: Verschleiert eine Kontaktanzeige ihren gewerblichen Charakter, liegt ein Wettbewerbsverstoß vorveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 13.01.2015, Az. 1 HK O 14/14
§ 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass die Herausgabe einer Kontaktanzeige, welche nicht erkennen lässt, dass der Kontakt ausschließlich über eine gewerbliche Partnervermittlung gegen Zahlung einer Gebühr zustande kommen könne, irreführend ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Anzeige in einer Zeitungsrubrik erscheine, in welcher private Kontaktanzeigen üblich seien. In diesem Fall müsse der gewerbliche Charakter einer Anzeige verdeutlicht werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bielefeld: Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässigveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur irreführenden Bewerbung eines „Feuchtigkeit spendenden“ Nassrasierersveröffentlicht am 30. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2014, Az. 6 U 82/14
§ 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Nassrasierer mit u.a. den Slogans „Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten“ und „Olaz-Feuchtigkeitskissen geben Feuchtigkeitsspendende Creme ab, die deine Rasur verbessern“ irreführend ist, wenn die Hautfeuchtigkeit während und nach der Rasur tatsächlich nicht höher ist als vorher. Ein solcher Effekt konnte vorliegend von der Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Werbung als „Kompetenzcenter“ für einen fremden Hersteller kann irreführend seinveröffentlicht am 29. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 21/14
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Kompetenzcenter für D Spindeln“, wobei „D“ ein fremder Hersteller von Spindeln ist, untersagt werden kann. Zum einen werde das Unternehmenskennzeichen des Herstellers ohne dessen Zustimmung markenrechtswidrig verwendet. Des Weiteren erwecke die Bezeichnung als Kompetenzcenter den irreführenden Eindruck, dass eine besondere Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Staubsaugertest in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers erfolgt nicht „unter gerichtlicher Beaufsichtigung“veröffentlicht am 28. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014, Az. 6 U 47/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbefilm für Staubsauger, in welchem verschiedene Staubsauger in Anwesenheit eines französischen Gerichtsvollziehers getestet und verglichen werden, irreführend ist, wenn der Test mit den Worten „unter gerichtlicher Beaufsichtigung“ beschrieben wird. Darunter verstehe der Verbraucher die Kontrolle durch einen Richter, nicht durch einen Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus könne die Werbeaussage „Beste Saugleistung“ zwar im Zusammenhang mit dem im Video gezeigten Test verwendet werden, jedoch nicht isoliert auf einem Werbeprospekt. Im letzteren Fall stelle sie eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wiesbaden: Miteigentümer einer Wohnung kann Unterlassung einer Werbeanzeige für Vermietung verlangenveröffentlicht am 27. April 2015
LG Wiesbaden, Urteil vom 19.03.2015, Az. 1 O 39/15
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass der Miteigentümer einer Eigentumswohnung die Unterlassung der Schaltung von Vermietungsanzeigen verlangen kann, wenn er mit einer Vermietung der Wohnung nicht einverstanden ist. Dies gelte auch, wenn das Miteigentümerverhältnis seitens des Antragsgegners bestritten werde. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: Die Werbung, die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv kann Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 22. April 2015
LG Hamburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 315 O 283/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Unilever Deutschland GmbH in ihrer Werbung nicht erklären darf, dass die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv den Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken könne. Unter einer Abbildung der Margarine und der Überschrift „Cholesterin senken – mit Erfolg“ hieß es: „Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. ‚Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.'“ Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent. Eine solche gesundheitsbezogene Aussage sei nach der Health-Claims-Verordnung nur dann zulässig, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sei, was vorliegend nicht der Fall war. Keine Rolle spielte der Umstand, dass die cholesterinsenkende Wirkung nicht allein auf Becel pro.aktiv zurückgeführt worden war, sondern auch auf ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung. Der Verbraucher, so die Kammer, sehe Becel pro.aktiv in der Werbung als maßgebliche Komponente für die Cholesterinreduzierung an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)