IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 08.01.2009, Az. IX ZR 107/08
    §§ 544 ZPO, 26 Nr 8 ZPOEG

    Der BGH hatte auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen, in welcher Höhe eine zur Unterlassung verurteile Partei beschwert ist, d.h. welchen Wert ihr Unterlassungsbegehren hat. Nach Feststellung der Karlsruher Richter ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Beschwer von über 20.000,00 EUR zulässig. Die Höhe der Beschwer richtet sich nach Auffassung des BGH allein nach den Nachteilen, die sich aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ergäben, und nicht nach der Höhe des bei Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes. Die Beschwer des Beschwerdeführers wurde mit lediglich 300,00 EUR für eine geleistete eidesstattliche Versicherung einer zuvor bereits erteilten Auskunft bemessen sowie mit ca. 1.000,00 EUR für die konkrte Unterlassungsverpflichtung, da für diese keine speziellen Anforderungen neben der Einhaltung von Verwalterpflichten aus § 168 InsO bestünden. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer keine besonderen Kosten.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache nunmehr auch per gesetzlicher Weisung keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG), welches ab dem 16.12.2008 Geltung beansprucht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in § 474 Abs. 2 BGB wie folgt neu gefasst worden. Statt der bisherigen Gesetzesformulierung zum Verbrauchsgüterkauf  „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“ heißt es nunmehr: „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“ Die Gesetzesänderung geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH zurück (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: EuGH). DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird.

I