Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: EuGH-Urteil in Sachen Wertersatz steht der Forderung von Wertersatz bei Ingebrauchnahme NICHT entgegenveröffentlicht am 20. Mai 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az. 38 O 129/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung der in der noch aktuellen Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung „im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klausel stelle für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhalte lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem erscheine es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwende. Grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Auch im Übrigen scheide ein Wettbewerbsverstoß aus. Ausdrücklich heiße es in der Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls“, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen werde sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen. Dem EuGH-Urteil zum Wertersatz sei letztlich auch nur zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden könne, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden könne. Zum Volltext:
(mehr …) - AG Berlin-Mitte: Onlinehändler hat Anspruch auf Wertersatz, wenn Ware „mit Gebrauchsspuren“ zurückgeschickt wirdveröffentlicht am 10. Januar 2010
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2010, Az. 5 C 7/09
§§ 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGBDas AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass Kratzer auf dem Gehäusedeckel eines Gerätes, welches ordnungsgemäß verpackt übersandt wurde (Verpackung in Folientüte, gesonderte Verpackung des Zubehörs) den Onlinehändler, vorliegend gemäß § 357 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers (§ 7 AGB) in Verbindung mit § 389 BGB, zur Geltendmachung von Wertersatz berechtigten, mit dem er gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen kann. Der Wertersatz umfasste im vorliegenden Fall die Kosten, die für die Ersatzbeschaffung für den Gehäusedeckel anfielen (55,00 EUR). (mehr …)
- BGH: Hinweis auf Wertersatz in Widerrufsbelehrung ohne Ausnahme der „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ kann unwirksam seinveröffentlicht am 9. Dezember 2009
BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
§ 357 Abs. 1 und 3 BGBDer BGH hat in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage erklärt, dass die (stillschweigende) Einforderung von Wertersatz auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme unzulässig sein kann. Dem Verfahren lag folgende Klausel zu Grunde: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist„. Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam. (mehr …)
- BGH: Nutzungswertersatz steht bei Rücktritt im Einklang mit EU-Rechtveröffentlicht am 2. November 2009
BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
§§ 346 Abs. 1, 474 BGB; EWGRichtl-1999/44 Art. 3Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher der Verkäufer Ersatz für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung der Sache verlangen kann. Werde ein Vertrag rückabgewickelt, habe der Käufer die ihm zwischenzeitlich daraus erwachsenen Vorteile auszugleichen. Vorliegend handelte es sich um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Käuferin hatte vor Rücktritt vom Vertrag bereits ca. 36.000 Kilometer zurück gelegt. Für diesen Vorteil habe die Käuferin bei der Rückabwicklung Wertersatz leisten müssen. Der BGH stellte nunmehr klar, dass die Wertersatzvorschriften des BGB für den Fall des Rücktritts vom Vertrag nicht dem europäischen Recht, insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, entgegen stehen. Im Gegenteil gestatte es der 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, die Benutzung der Ware im Falle einer Auflösung des Vertrags (z.B. durch Rücktritt) zu berücksichtigen. Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit dem Fall des Vertrags-Widerrufs, bei dem jedenfalls ein genereller Nutzungswertersatz nicht gefordert werden kann (Link: EuGH I) und dem Fall der Ersatzlieferung, bei der ebenfalls ein Nutzungsersatz für die zuerst gelieferte Sache nicht geltend gemacht werden kann (Link: EuGH II).
(mehr …) - AG Backnang: 100 % Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts?veröffentlicht am 21. September 2009
AG Backnang, Urteil vom 17.06.2009, Az. 4 C 810/08
§ 355 BGBDas AG Backnang hat entschieden, dass der Kunde auch bei Rasierern ein Widerrufsrecht ausüben kann, der Händler in diesem Fall aber unter Umständen bis zu 100 % Wertersatz fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Rasierer gebraucht und sodann durch Ausübung des Widerrufsrechts versucht, Kaufpreis und Versandkosten zurückzuerhalten. Wie Händler und Gericht indes feststellten, enthielt der Scherkopf Bartstoppeln und roch nach abgestandenem Wasser sowie Schimmel. (mehr …)
- BGH: Bei einem Rücktritt hat der Verkäufer noch Anspruch auf Wertersatzveröffentlicht am 21. September 2009
BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
§ 346 BGBDer BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache zu leisten ist (Link: Pressemitteilung). Dem Verkäufer einer Sache stehe auch bei einem Verkauf an einen Verbraucher (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) ein Anspruch auf den Ersatz der Gebrauchsvorsteile zu, die dem Käufer während der Nutzungszeit entstanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens eine Strecke von 36.000 Kilometern zurückgelegt, bevor sie wegen Mängeln des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktrat. Bei der Rückabwicklung des Vertrags habe die Käuferin den ihr durch die Fahrleistung entstandenen Vorteil in Geld auszugleichen, also Wertersatz zu leisten. Anders liegt die Sachlage, wenn eine mangelhafte Ware gegen eine neue Ware ausgetauscht wird: Hier darf der Verkäufer nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinen Wertersatz für die Nutzung der zuerst gelieferten Ware verlangen, da der Käufer damit möglicherweise von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könne (Link: EuGH).
- EuGH: Wertersatz und Widerrufsrecht sind doch miteinander vereinbarveröffentlicht am 3. September 2009
EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGBDer EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Vorausgegangen war eine entsprechende Vorlage des AG Lahr (Link: AG Lahr). Dabei erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal Wertersatz für jede Nutzung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden sei. Zitat: „Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.“
- LG Bochum: Zu den 11 besten Abmahnungsgründen / Absturz auf ganzer Linieveröffentlicht am 31. Juli 2009
LG Bochum, Beschluss vom 20.04.2009, Az. I-14 O 92/09
§§ 3, 4, 8, 12 UWGDas LG Bochum hat auf elf Abmahnungsklassiker im eBay-Handel hingewiesen, die sich in der Internetgemeinde gleichwohl noch nicht herumgesprochen haben. Maßvoll nahmen die Richter für elf Wettbewerbsverstöße einen Streitwert von 20.000,00 EUR an. Das Doppelte hätte nach früherer Machart durchaus durchgehen können. Ob es nur ein Tippfehler war, erschließt sich uns nicht. (mehr …)
- BMJ: Im Onlinehandel gilt ab 2010 ein neues Widerrufsrechtveröffentlicht am 16. Juli 2009
Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung am 05.11.2008 eingebrachten Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht am 02.07.2009 beschlossen. Am 10.07.2009 passierte das Gesetz den Bundesrat. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31.10.2009 in Kraft, im Übrigen – also insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen zum Widerrufsrecht – tritt das Gesetz zum 11.06.2010 in Kraft. (JavaScript-Link: BMJ). (mehr …)
- LG Dortmund: AGB-Klausel mit Schadensersatzpauschale trotz Möglichkeit zum Gegenbeweis unwirksamveröffentlicht am 3. April 2009
LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07
§§ 309 Nr. 5, 305 c Abs. 1BGB, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Dortmund hat entschieden, dass Onlinehändler, welche Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, die AGB-Klausel „Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt“ nicht verwenden dürfen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte durch oben genannte Klausel die Beweislast für die Entstehung und Höhe einer Wertminderung auf den Verbraucher abwälze. Dies sei unzulässig, zumal das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch die einseitige Festsetzung auf 100prozentigen Wertersatz unterlaufen würde. Der Einwand der Beklagten, sich mit der Pauschale und der Gegenbeweismöglichkeit für den Kunden im Rahmen des AGB-Rechts bewegen, lief ins Leere. Die Richter zogen die einschlägige Bestimmung des AGB-Rechts für Schadensersatzpauschalen und pauschalierte Wertminderungen in Betracht, kamen aber zu dem Ergebnis, dass es sich im verhandelten Fall eben nicht um einen solchen Anspruch, sondern um einen Anspruch auf Wertersatz handele. Diese Klausel sei für den Verbraucher darüber hinaus auch überraschend, da der Verbraucher erwarten könne, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über deren Folgen aufgeklärt zu werden und nicht damit rechne, an anderer Stelle weiterführende Bestimmungen zu finden.