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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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