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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    BGH, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZB 61/09
    § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht in einer Marken-Beschwerdesache einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht aufheben und zurück verweisen darf, wenn das Verfahren vor dem DPMA nicht an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Sei kein wesentlicher Mangel vorhanden, habe das BPatG eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Es handele sich nicht um einen wesentlichen Mangel, wenn das DPMA zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht ausdrücklich ähnliche Voreintragungen bzw. frühere Entscheidungen zum Vergleich herangezogen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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