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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.04.2011, Az. 27 W (pat) 562/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „WestSeller“ mangels Unterscheidungskraft nicht für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Werbung und Internet eintragungsfähig ist. Das Gericht war der Auffassung, dass das angesprochene deutsche Publikum „WestSeller“ immer als Sachhinweis auf Waren und Dienstleitungen aus dem Westen, die sich gut verkaufen, verstehen werde. Es handele sich um eine sprachübliche Verbindung und naheliegende Begriffskombination, wie auch in Bestseller oder Topseller, die weder besonders phantasievoll sei noch den Bedeutungsgehalt der einzelnen Bestandteile verändere. Auch ein Freihaltebedürfnis für den angemeldeten Begriff mochte das Gericht nicht ausschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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