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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014, Az. I-15 U 49/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG; 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Werbe- bzw. Marktauftritt grundsätzlich wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit schutzfähig sein kann. Eine Nachahmung sei jedoch nicht per se unlauter, sondern es müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründeten. Vorliegend stritten die Parteien um die angeblich unlautere Nachahmung eines Werbeauftritts für Champagner/Sekt. Das Gericht bejahte zwar die Nachahmung, erkannte jedoch keine unlautere Übernahme. Die Voraussetzungen hierfür (z.B. Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung) seien nicht gegeben. Die Klägerin scheiterte zuvor bereits mit einem ähnlichen Anspruch wegen unlauterer Nachahmung der Flaschengestaltung (s. Urteil des LG Düsseldorf, hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14c O 112/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b UWG; § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der sehr ähnlich gehaltenen Gestaltung einer Sektflasche zu einem bereits vorhandenen und markenrechtlich geschützten Produkt nur dann von einer unlauteren Rufausbeutung oder einer Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann, wenn es sich um eine fast identische Nachahmung handelt. Vorliegend sei jedoch die Flaschengestaltung nicht auf diese Weise nachgeahmt worden, sondern die Beklagte habe ihr Produkt lediglich auf eine Weise ähnlich gestaltet, die als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren sei. Eine solche sei nicht unlauter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2014

    Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 U 108/12
    Art. 10 Abs. 1 EGV 6/2002; § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Erzeugnis sowohl geschmacksmusterrechtlicher Schutz als auch wettbewerbsrechtlicher Schutz zugleich bestehen kann. Dabei komme es für den Schutz als Geschmacksmuster im Wesentlichen auf die hinterlegte Abbildung an. Sei diese schwarz-weiß, seien nicht zwangsläufig unterschiedliche farbliche Gestaltungen mit erfasst. Die wettbewerbliche Eigenart sei nur insoweit von Bedeutung, als dass konkurrierende Erzeugnisse gerade die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachten, auch aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2010, Az. 6 U 87/09
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Leuchtpflasterstein (Leuchtelement, das einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden ist und eine LED als Leuchtmittel enthält) nicht dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sei, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen würden in unterschiedlichster Form jedoch schon seit längerer Zeit von verschiedenen Herstellern angeboten. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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